Kommentierungen zur ZPO
Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Auflage vor § 578 I Rn 6: „Das Nichturteil entfaltet keinerlei rechtliche Wirkungen. Zunächst beendet es die Instanz nicht. Jede Partei kann also die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. … Das Nichturteil ist kein vollstreckbarer Titel und erwächst weder in formelle noch in materielle Rechtskraft und bindet das Gericht schließlich nicht nach § 318. Da die Rechtshängigkeit nicht beendet ist, kann über denselben Streitgegenstand keine neue Klage erhoben werden.“
Baumbach/Albers, ZPO 61. Auflage zu Grundz § 511 Rn 26 Scheinurteile: „Sie sind keine Urteile und daher keinem Rechtsmittel unterworfen …hierhin gehören … Entscheidungen mit schwersten und offenkundigen Mängeln, ferner nicht verkündete Urteile.“
Rosenberg/Schwab, ZPR 15 Auflage, § 62 III 2.: „Die Nichtentscheidung ist ein nullum und kann gar keine Wirkungen haben. Sie bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht … erzeugt keinerlei Kosten. Das Scheinurteil ist grundsätzlich nicht rechtsmittelfähig.“
Gerade vor den Arbeitsgerichten finden immer wieder Prozesse statt, insbesondere wenn es um Mobbing geht, in denen die Einhaltung der ZPO sehr fraglich ist. Von daher halte ich die Seite für der äußerst wichtig, auf der nach und nach eine Dokumentation entsteht, wie fragwürdig bei uns die Justiz operiert.
Wie kann man auch als Bürger auf solche wichtigen Rechtsgrundsätze kommen? Nur wenn wir ein Netzwerk ausarbeiten, in dem solche juritischen Probleme dokumentiert werden, kann ich als Bürger mich gut informieren und weiß dann , auf was ich achten muss.
Gerade für Mobbingopfer von erheblicher Bedeutung.
http://dieaktuelleantimobbingrundschau.wordpress.com/
G.
Harry Gambler
Die StPO, die ZPO und das OWiG ungültig.
Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz
über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur
Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:
„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu) § 1 (aufgehoben)…“
„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“
Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
Richtig!
Der Geltungsbereich.
In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
Ist das ein wichtiger Umstand?
Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!
Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“
Welches Gesetz gilt dann nun?
Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.
Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?
Ich weiß es leider nicht.
Was ich jedoch sicher weiß, ist dass §839 und in Folge §823 BGB gelten.
(im Übrigen wurde in dem 2. Bundesbereinigungsgesetz (2. BMJBBG) im Rahmen einer doppelten Verneinung zum Besatzungsrecht jenes wieder hergestellt)
Hallo,
ich weiß jetzt daß ich nichts weiß, und darin liegt mein größtes Wissen.
Meine Frage:
Sind Strafmandate und/oder Bußgeldbescheide, sind Strafurteile und darauf basierende zivilrechtliche Vollstreckungstitel rechtlich bindend?
Scheinurteile und Scheinbeschlüsse sind nicht vollstreckbar und auch nicht rechtsmittelfähig. Wenn sich ein nicht gesetzlicher Richter eines Ausnahmegerichtes oder eine grundgesetzlich nicht legitimierte Exekutive (z.B. eine sich als “Gerichtsvollzieher” ausgebende Privatperson) auf ein Scheinurteil beruft und seine Entscheidung auf dieses Scheinurteil stützt, ist dies als MMissbraauch gem. Art. 17 i.V.m. Art. 6 EMRK anzusehen.