Folter durch Scheinverfahren
Scheinurteile und Scheinverfahren verstoßen als wesentlicher Bestandteil eines „unfairen Verfahrens“ gegen Artikel 3, Artikel 6 und Artikel 14 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gegen weiteres Völkerrecht ( vgl. a. Ipsen Staatsrecht II, RN 61+65, Model/Creifelds 2000,332 ff., UNO Resulotion 217 A (III), Charta von Paris; siehe a. massive Verletzung von Palandt zu § 839 BGB.) 
Scheinurteile und Scheinverfahren stellen grundsätzlich schwere Verstösse gegen die §§ 6 (1) Ziffer 2 und 3 sowie § 7 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) dar, da diese Art der schweren Psychiatrisierung der Justizopfer – also Opfer durch staatliche Gewalt auf Gerichts- und auf Vollzugsebene – , als Foltermaßnahme im Sinne des Artikel 2 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Antifolterkonvention) zu bewerten ist, wobei das VStGB aber für den Einzelnen aber nur greift, wenn er Mitglied in einer im VStGB genannten Gruppe ist – z.B. die NGO und Streitgenossenschaft “Ringvorsorge”.
In dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ist die Individualbeschwerde geregelt.
Artikel 10 der Antifolterkonvention
(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befasst werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist.

Der nachfolgende Paragraph der Abgabenordnung scheint die Folter als legitimes Mittel zur Informationsgewinnung in der BRD zu zulassen
§ 413 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Danke für die Antwort. Ich werde den Text auch in den Hauptblog der Ringvorsorge hineinstellen.
Freundliche Grüsse
Absender: Freddy Huibregtse/Postfach 200445/51434 Bergisch Gladbach
Handynummer: 0178-1401904
Faxnummer: 03212-1345074
50 Monate psychische Folter durch die Deutsche Justiz und Kindesvater (=Staatsanwalt in Köln) an Kindesmutter
und ihre 2 Kinder !
KINDERKLAU UND MASSIVE MENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN DURCH DEUTSCHE JUSTIZ!
Sehr geehrte Redaktionsleitung,
Eine alleinerziehende Mutter wurde ihre 2 Kinder durch einen rechtswidrigen
Beschluss vom 16-12-2009 durch das Amtsgericht Bergisch Gladbach
grundlos ohne gesetzliche Grundlage brutal abgenommen!
Zu den Umständen dieser “Gerichtsverhandlung” ist folgendes festzuhalten:
- Die Kindesmutter und die beiden Kinder waren bei der “Gerichtsverhandlung” nicht dabei !
- Die Kindesmutter und die Kinder sind nicht vom Richter befragt worden!
- Es lag kein Bericht vom Jugendamt vor.
- Es gab keinerlei Probleme mit dem Sorgerecht.
- Zuvor hat der Kindesvater(=Staatsanwalt) versucht seine Ex-Ehefrau zu entmündigen!
Der Richter Hanns-Georg Becker hat am 16-12-2009 dennoch folgendes
entschieden für seinen Kollegen Staatsanwalt:
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung des alleinige Sorgerechts
wird auf dem Kindesvater übertragen!
Die Kinder wurden gegen Ihren Willen, ohne objektive oder rechtliche Grundlage
am 22-12-2009 durch den Kindesvater(=Staatsanwalt in Köln) und seinem
Vater= Oberstaatsanwalt A.D. brutal von der Schule/Kindergarten weggerissen
und aus eine vollig harmonische stabile Mutter-Kinderbeziehung!!
Die Mutter legte über Ihren Rechtsanwalt beim OLG-Köln eine Beschwerde ein
und verlangte eine Aufhebung dieses kriminellen Beschlusses vom 16-12-2009!
Bis heute verweigert Richter Bodens des OLG-Köln die Aufhebung dieses Beschlusses
und erlaubt die weitere systematische Entfremdung der Kinder im Interesse des Kollegen Staatsanwalt!
Die Kindesmutter wartet bereits seit mehr als 12 Monate auf einen Urteil vom OLG
Köln.
Richter Bodens des OLG-Köln sah sich, trotz eindeutige Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16-12-2009, keinen
Anlass diesen kriminellen Entzug der Kinder rückgängig zu machen.
Stattdessen werden die Kinder seit 9 Monate dazu gezwungen grundlos beim
Kindesvater (=Staatanwalt Köln) zu wohnen!
Seit dem 22-12-2009 hat die Kindemutter 16 Stunden Umgang in 12 Monate bekommen!
Die Kindesmutter hat deswegen eine Einstweilige Anordnung auf Umgangsrecht
beim Familiengericht Bergisch Gladbach gestellt, aber Richter Hanns-Georg Becker hielt
die ungestörte telefonische Kontaktaufnahme der Kindesmutter mit den Kindern,
die Umgangsregelung für Oster-, Sommer- Herbst und Weihnachtferien der Kindesmutter mit ihren Kindern für
nicht Regelungsbedürftig!
Der Antrag wurde abgelehnt und die Rechtsanwalt hat aus diesem Grund eine Verfassungklage gestartet
mit folgendem Ergebnis:
Das Verfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Verfassungsklage ,als einstweilige Anordung, bezüglich Geltendmachung des Umgangsrecht der Kindesmutter mit Ihren Kinder als “unzulässig” grundlos abgewiesen!
Die Kindesmutter hatte in einer einstweilige Anordnung beim Familiengericht die Regelung der Sommerferien, Herbstferien und Weihnachtsferien 2009 und ungestörte telefonische Kontaktaufnahme
mit Ihren Kindern beantragt.
Die Kindemutter hat seit 12 Monate lediglich nur 16 STUNDEN UMGANG mit Ihren Kindern bekommen und dennoch wurde ihr das vollumfängliche Umgangsrecht grundlos verweigert!
Richter Hanns-Georg Becker lehnte dies kategorisch ab und die Kindesmutter startete eine Verfassungsklage.
Auch das Bundesverfassungsgericht wohlgemerkt sieht die massive Grundrechtsverletzungen
der Kindermutter und ihre Kinder nicht, und lehnt aber das Grundrecht auf Umgang als “unzulässig” ab.
Obwohl im Familiengesetz nach einer Einstweilige Anordnung vor dem Familiengericht keine Rechtsmittel mehr zur
Verfügung stehen, wird die Verfassungklage als “unzulässig” grundlos abgelehnt.
Durch die Rechtmittelerschöpfung und massive Grundrechtsverletzungen sind die zulassungsvoraussetzungen einer Verfassungklage eindeutig gegeben!
Sogar das Verfassungsgericht in Karlsruhe verweigert die Kindermutter und Ihre Kinder die Gewährung ihr Umgangsrecht und Grund- Menschen- und UNO-Kinderrechte und erlaubt damit die weitere Grundrechtsverletzungen und psychische Folter an den beiden Kinder und die Kindesmutter!
Die Kindesmutter wird jetzt in einer Eilklage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
weiterkämpfen für Ihre rechtswidrig abgenommene Kinder und ihre “gesetzliche garantiertes” Umgangsrecht!
Die Respektierung der Menschen-,Grund- und UNO-Kinderrechte werden hier systematisch durch die Deutsche Justiz massiv verletzt.
…Es ist jetzt 2011 und die Kinder sind nachwievor nicht bei Ihre Mutter und die massive Rechtsbeugung und
psychische Folter an Kinder und Kindesmutter findet kein Ende!
Falls Sie Interesse haben über diesen Fall zu berichten oder sich aktiv zu engagieren, wurde ich mich gerne mit Ihnen einen Termin machen damit diese Psychoterror an 2 Kinder und Kindesmutter ein Gesicht und Namen bekommt und die verantwortliche Endgültig zur Rechenschaft gezogen werden.
Wenn die Respektierung der UNO-Kinderrechte und das Schicksal 2 unschuldige Kinder (6 & 8 Jahre) und Ihre
Kindesmutter Ihnen am Herzen liegen, ist eine aktive Beteiligung für die UNO-Kinderrechte, Grundrechte- und
Menschenrechte unumgänglich ……….oder wollen Sie wegschauen?
Für ihren Engagement wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen,
Freddy Huibregtse (Journalist & Menschenrechtler)
Handy-Nummer: 0178-1401904