Urkundsbeamte

    Urkundsbeamte, die Scheinurteile beurkunden, verhalten sich im hohen Maße rechtswidrig.
    Denn sie beurkunden Urteile, die die Anforderungen des § 315 ZPO überhaupt nicht erfüllen.
    Scheinurteile seitens der Urkundsbeamten zu beurkunden und mit einem Gerichtssiegel zu versehen, kommt der arglistigen Täuschung gleich; wird einem doch vorgegaukelt, dass es sich um Urteile i.S.d. der Zivilprozessordnung handelt.

    Das gleiche gilt bei Beurkundungen von sogenannten Ausfertigungen von angeblichen Urteilen.

    Für Ausfertigungen gilt der § 317 ZPO.

    Die Beurkundung von “Scheinausfertigungen” ist im hohen Maße illegal und nährt insbesondere den dringenden Verdacht des vorsätzlichen Betruges und der arglistigen Täuschung.

    Von der Verstößen gegen das Völkerrecht (Antifolterkonvention und Völkerstrafgesetzbuch) ganz zu schweigen.

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