Urteil oder Scheinurteil ?

30. September 2009 Sich.-Ing.J.Hensel 1 Kommentar


Urteil oder Sceinurtei

  • Hatten Sie einen Gerichtsprozess ?View post
  • Haben Sie den Prozess verloren ?
  • Ist Ihnen als Prozesspartei ein Urteil zugestellt worden ?
  • Sind Sie da ganz sicher ?

Dann suchen Sie bitte erst einmal nach den Unterschriften der Richter im Urteil selbst.

Keine Unterschriften gefunden ?

Ja dann, …. dann halten Sie kein Urteil in den Händen, sondern ein sogenanntes Scheinurteil !

Vgl. OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06

Wussten Sie, dass “Urteile” ohne Unterschrift der Richter Scheinurteile sind und dass diese keinerlei Rechtskraft oder Rechtswirksamkeit entfalten; also völlig ohne Bedeutung sind ?

Die Pflicht der Gerichte zur Zustellung von Urteilen an die Prozessparteien ist im § 317 (1) der Zivilprozessordnung – ZPO geregelt:

§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.

Die Anforderungen, die an ein Urteil zu stellen sind ergeben sich § 315 (1) ZPO:

§ 315 Unterschrift der Richter

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Sie haben eine sogenannte Ausfertigung erhalten ?

Dann haben Sie kein Urteil, sondern eine Ausfertigung gemäß § 317 (2) ZPO erhalten.

Merke:       Urteile müssen von den Gerichten zugestellt werden – § 317 (1) ZPO

Hingegen: Ausfertigungen werden auf Antrag erteilt.

Also, wenn Sie zum Beispiel das Urteil beim Umzug o.ä. verloren haben.

Dann können Sie sich auf § 317 (2) ZPO berufen und eine Ausfertigung Ihres Urteils beantragen.

Wie bitte ? Das hat Ihnen Ihr Anwalt nicht gesagt ?

Fragen Sie ihn, warum denn nicht ?

Denn das Verfahren wäre im Falle eines Scheinurteils nach wie vor offen und nicht durch ein ordentliches Urteil beendet.

Leider keine Rechtsberatung, sondern nur freie Meinungsäusserung. Bitte ggf. immer einen Anwalt zu Rate ziehen.

Kategorien:Uncategorized